Obwohl ich nicht mit jeder in "Der Auschwitz-Mythos" gemachten Äußerung übereinstimme, muß ich nichtsdestoweniger sagen, daß es sich hierbei um ein tiefgehendes Werk handelt, vor allem hinsichtlich der Auswertung des Frankfurter Prozesses (1963-1965), in der der Verfasser uns die immer noch so dunkle und beunruhigende Erscheinung des menschlichen "Willens zu glauben" enthüllt.
Bei diesem Prozeß standen Offiziere und Wachmannschaften des Lagers Auschwitz vor Gericht. Wenn wir der amtlichen These der Anklagen gegen diese Männer glauben schenken dürfen, dann besaß das Lager Auschwitz-I ein Krematorium (Krema-1) mit einer Gaskammer, die von 1941 oder 1942 bis Juni 1943 in Betrieb gewesen sein soll. Das Lager Auschwitz-Birkenau soll vier Krematorien gehabt haben (Kremas-2 und -3, und Kremas-4 und -5 mit jeweils einer Gaskammer für Krema-2 und -3 und jeweils zwei oder drei Gaskammern für Krema-4 und -5, die ungefähr vom Frühjahr oder Sommer des Jahres 1943 bis Herbst 1944, also 17 bis 19 Monate, je nachdem, um welches Krematorium es sich handelt, im Einsatz gewesen sein sollen.
Heute wird Krema-1 den Touristen als "teilweise" wiederaufgebaut gezeigt, aber es ist in Wirklichkeit nichts anderes, als eine von den polnischen kommunisischen Behörden vollzogene plumpe Täuschung. Die vier Krematorien von Birkenau sind als Ruine erhalten geblieben. Mit großer Umsicht und Selbstbeherrschung haben die Holocaust-Gelehrten jedoch nicht einmal damit begonnen, sie zu untersuchen. Ich selbst habe alle fünf dieser Krematorien von Auschwitz und Birkenau an Ort und Stelle von jeder Perspektive aus sowie auf der Grundlage der vielen noch vorhandenen deutschen Bauzeichnungen untersucht. Ich kam dabei zu der Schlußfolgerung, daß keines der Krematorien in Auschwitz-1 oder Birkenau über eine Gaskammer zu Tötungszwecken verfügte. In Wirklichkeit besaß das Krema-1 bis Juli 1943 eine Leichenhalle, die zu diesem Zeitpunkt zu einem Luftschutzbunker mit mehreren Räumen, u.a. einem Operationsraum für das Kranken Revier der SS umgebaut wurde. Krema-2 und -3 hatten "Leichenkeller" (unterirdische Leichenhallen). In Krema-4 und -5 befanden sich mehrere kleine Räume; zwei von diesen waren mit gewöhnlichen kohlebeheizten Öfen ausgestattet. Alle diese Räume sind offensichtlich für den Zweck von Massenvergasungen völlig, wenn nicht gar lächerlich ungeeignet.
Im Frankfurter Prozeß hätte das Vorhandensein der angeblichen Gaskammern das Kernstück des Verfahrens sein müssen. Das Gericht hätte alle Pläne, Zeichnungen, Fotografien und Dokumente, die ihm tatsächlich in großer Anzahl zur Verfügung standen, als Beweismittel vorlegen müssen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung hätten darauf bestehen müssen, dieses Informationsmaterial einzusehen. Nichts dergleichen geschah. Die angebliche Tatwaffe des angeblichen Verbrechens wurde von diesem Gericht nicht untersucht, ja sie wurde nicht einmal dargestellt. Während des Prozesses haben das Gericht und einige der Anwälte zwar gerichtliche Untersuchungen an Ort und Stelle in Auschwitz angestellt, aber diese Untersuchungen brachten offenbar keine neuen Erkenntnisse über die Angeblichen Gaskammern. [NEIN ne portèrent jamais sur les chambres à gaz elles-mêmes. RF]
Möglicherweise glaubten die Teilnehmer des Frankfurter Prozesses, daß irgendeiner der Räume zu Vergasungen hätte benutzt werden können. Das ist ein Irrtum. Zum Beispiel war das Mittel, das in den angeblichen Gaskammern zu Tötungszwecken verwendet worden sein soll, Blausäure (Zyklon B), also das gleiche Mittel, welches die Amerikaner in einigen ihrer Justizvollzugsanstalten zu Hinrichtungen von Häftlingen verwenden. Ich habe mich eingehend mit den amerikanischen Gaskammern befaßt und festgestellt, daß die Hinrichtung eines einzelnen Sträflings nach diesem Verfahren äußerst kompliziert ist und eine umfangreiche technische Ausrüstung erfordert. Das deutsche Gericht ignorierte alle diese Dinge und dachte nicht einmal daran, ein Sachverständigen-Gutachten anzufordern, um darzulegen, ob der eine oder andere Raum in Auschwitz als Gaskammer zu Tötungszwecken überhaupt hätte benutzt werden können.
Um festzustellen, wer von den auf der Anklagebank sitzenden Personen des Lagerpersonals an den angeblichen Vergasungen beteiligt war, beschloß das Gericht, lediglich herauszufinden, ob die Angeklagten ihren Standort an der Verladerampe hatten, wo die Deportierten aus den Transportzügen ausstiegen. Hier haben wir es mit einer Methode der Beweisführung durch aufeinander
[494] folgende Vermutungen und Annahmen zu tun, die man nur als völlig abstrakt und sogar irrsinnig bezeichnen kann.
Das Gericht stellte ganz einfach fest, daß, wenn der Angeklagte an der Laderampe stationiert war, er vermutlich schuldig ist, an dem Verbrechen einer "Selektion" beteiligt gewesen zu sein. Diese "Selektion" bestand vermutlich darin, jene Deportierten, die weiterleben würden, von denen, die vermutlich "vergast" werden sollten, zu trennen. Einige von denen, die vermutlich vergast werden sollten, wurden die Straße entlang geschickt, die zwischen Krema-2 und -3 verlief, während die übrigen die Straße entlang gingen, die zwischen Krema-4 und -5 verlief. Das Gericht hielt es nicht einmal für notwendig, festzuhalten, daß beide Straßen an den Krematorien vorbei und an der zentral gelegenen Badeanstalt wieder zusammenführten, wo die Deportierten in der Tat ein Brausebad nahmen und desinfiziert wurden..So wie das Gericht als gegeben vorausgesetzt hatte, daß die Krematorien Gaskammern enthielten, setzte es nun als gegeben voraus, daß jene Deportierten, die vermutlich "zur Vergasung selektiert" worden waren, nicht die beiden zwischen den Krematorien hindurch zum Badehaus führenden Straßen entlang gingen, sondern in die angeblichen Gaskammern innerhalb der Krematorien getrieben wurden.
Auf der Grundlage von aufeinanderfolgenden Annahmen und einer gänzlich haltlosen "Beweisführung" kam das Gericht zu der zwangsläufigen Annahme, daß jene Deutschen, die an der Laderampe in Auschwitz stationiert waren als die Deportierten die Züge verließen, sich der Mittäterschaft an den Vergasungen schuldig gemacht haben.
Ich neige [Nein: nous ne devrions pas, me semble-t-il accuser...] in diesem Punkte zu der Ansicht, daß die deutschen Richter ebenso wie die Anwälte und viele andere in diesen Prozeß verwickelte Personen einer Blindheit und Naivität zum Opfer gefallen sind -- beides psychologische und geistige Attribute, die oft in gewissen religiösen Zusammenhängen beobachtet werden.
So hatten wir es hier mit Richtern zu tun, die jeden Tag nach er Verhandlung in ihre komfortablen Häuser zurückkehrten und sich dort mit ruhigem Gewissen zur Ruhe begaben. Es waren Männer, die furchtbar überrascht gewesen wären, hätte man ihnen gesagt, daß sie sich während der Verhandlung an den betreffenden Tagen ganz genauso verhalten haben wie ihre Vorgänger bei den Hexenprozessen des XVI. Jahrhunderts.
Damals wurden Männer und Frauen beschuldigt, sich mit dem Satan getroffen zu haben, z.B. auf dem Gipfel eines Berges inmitten von Feuer und Rauch; begleitet von Schreien und Rufen und ganz bestimmten Gerüchen. Wenn bei einem solchen Hexenprozeß der Beklagte geantwortet hätte: "Aber ich habe den Satan nicht gesehen, weil es diesen gar nicht gibt", dann hätte er ein Tabu gebrochen und wäre des Todes gewesen. Wenn der Angeklagte jedoch an den Satan glaubte und auch gestand, ihn gesehen zu haben, dann wäre er trotzdem verurteilt uorden, obwohl wir heute davon ausgehen, daß es keinen sachlichen Beweis fir die Existenz des Satans gibt.
Den Angeklagten war nicht bekannt, daß ein Merkmal der Falschaussage vorliegen könnte, wenn der angebliche Zeuge nicht deutlich gesehen hat was er behauptet gesehen zu haben und wenn er das nicht angefaßt hat was er behauptet gesehen zu haben, dann entwickelt sich eine Art von Sinnestäuschung [Nein : compensation sensorielle] , bei der das Gehör, der Geschmack und der Geruch dem deutlichen Sehen und dem tatsächlichen Anfassen zur Hilfe eilen. Man hat zwar nichts angefaßt und auch nicht wirklich gesehen, aber man will etwas gehört, gerochen und geschmeckt haben, und die Augen waren von den Flammen geblendet oder von dem Rauch behindert.
Dementsprechend mußten sich die Angeklagten bei den Hexenprozessen verhalten. Sie versuchten ihr Leben zu retten, indem sie sagten, sie hätten von ihrem Standpunkt am Fuße des Berges aus von weitem auf dem Gipfel des Berges das Feuer und den Rauch des Satans gesehen, die Schreie seiner Opfer gehört und den seltsamen und schrecklichen Geruch wahrgenommen.
Diesem Klischee tritt man in vollem Umfang in Form der Falschaussagen über Auschwitz-Birkenau wieder gegenüber. Niemand hat am oberen Ende des Lagers das Innere der vier Krematorien gesehen, aber angeblich das Feuer, den Rauch, die Schreie und den furchtbarerl Gestank, der aus dieser Richtung kam, wahrgenommen. Diesmal waren nicht der Satan und seine Günstlinge, sondern Hitler und seine Henkersknechte bei der Arbeit.
Der Frankfurter Prozeß ist ein Beispiel fur eine Art religiöser Zeremonie. Die Teilnehmer versammelten sich und waren sich
[496] einig in ihrem heiligen Schrecken. Die eigentliche Örtlichkeit jenes Schreckens wurde symbolisch und fast abstrakt durch die Pläne von Auschwitz und Birkenau dargestellt, auf denen man aber kaum die Waffe dieses ausgesprochenen Verbrechens, nämlich jene schrecklichen Tötungsanlagen für Männer, Frauen und Kinder, erkennen konnte. Niemand machte den Versuch, weitere Erkundigungen über die Tatwaffe einzuholen, denn das war und ist heute noch ein Tabu. Jeder, der gewagt hätte, sich näher mit dieser Angelegenheit zu befassen, hätte mit Sicherheit seine oder seines Mandanten Verurteilung herbeigeführt.
Solche Dinge sind in Frankfurt mitten im XX. Jahrhundert geschehen, in einem Land, dem eine demokratische Verfassung verliehen wurde, mit einer unabhängigen Gerichtsbarkeit, einer freien Presse, und in einem Land, in dem es von so vielen Geistern wimmelt, die für ihre Vorliebe für exakte Wissenschaft und für die Erörterung von Detailfragen bekannt sind. Es kommt noch hinzu, daß deutsche Historiker den Großteil ihres Wissens aus einem solchen Prozeß geschöpft haben; daher kommen auch ihre ziemlich verschwommenen, nicht greifbaren und magischen Aussagen über die Gaskammern und den Völkermord.
Die Angeklagten und ihre Anwälte haben jeder auf seine eigene Art und Weise dazu beigetragen, diesem Mammut-Prozeß einen religiösen Charakter zu verleihen, sei es, daß sie an das Vorhandensein der magischen Gaskammern glaubten, oder daß sie einen Skandal vermeiden wollten und deshalb darauf verzichteten, sich über diese Dinge näher zu unterrichten. Dieses Ritual wurde bis zum Schluß eingehalten.
Mitten im XX. Jahrhundert trat eine weitere Erscheinung auf, die, wie wir glaubten, im XVI. Jahrhundert ihr Ende gefunden hätte. Die Göttinger Universität zog den Doktorgrad, den sie Herrn Wilhelm Stäglich im Jahre 1951 verliehen hatte, wieder zurück. Das war die logische Folge der Rückkehr zu der Verdummung aus einer entfernten Vergangenheit.
Dr. Wilhelm Stäglich, deutscher Richter und Historiker, wahrte die Ehre der Richter und Historiker Deutschlands. Er hat selbst fast alles verloren, aber nicht die Ehre.
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Quelle: Vorwort zu die zweite deutsche Ausgabe des Buches von Dr. Wilhelm Stäglich, Der Auschwitz Mythos, Historical Review Press, England, 1984. Der Verleger schrieb: "Der folgende Beitrag von Prof. Dr. Faurisson war als Vorwort für diese zweite Auflage gedacht, doch erreichte er uns unglücklicherweise etwas zu spät. Der Herausgeber bittet Herrn Prof. Dr. Faurisson dafür um Entschuldigung, daß seine wertvollen Gedanken nun den Abschluß dieses Themas bilden." Sieh. S. 492-496. Sieh. auch den selben Text, wieder gearbeitet, in Englisch überstezt: "A Revised Preface to Auschwitz: A Judge Looks at the Evidence", Journal of Historical Review, Summer 1990, S. 187-193) aber war nicht in die 1984 English Ausgabe des Werkes mitgedrückt. Die Übersetzung hat einigen Korrekturen bei den Verfasser.
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und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu
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Nationen, 10 Dezember 1948.
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